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   VGH Bayern, 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200   

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VGH Bayern, 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200 (https://dejure.org/2008,76290)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200 (https://dejure.org/2008,76290)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 15 ZB 07.2200 (https://dejure.org/2008,76290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung;Nutzungsänderung von einem Büro-/Lagergebäude in "gewerbliche Zimmervermietung";Ausnahmsweise Unzulässigkeit eines Bordellbetriebs im Gewerbegebiet wegen eines Widerspruchs im Hinblick auf die Anzahl derartiger Betriebe zur Eigenart des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200
    Ein Bordellbetrieb kann im Gewerbegebiet im Einzelfall "nach Anzahl" jedoch dann unzulässig sein, wenn in diesem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist (BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 213/218).

    Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass der Antrag auf Zulassung der Berufung dem etwas entgegensetzt - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25.11.1983 a.a.O.) die negativen Wirkungen einer Häufung von Bordellbetrieben in einem Gewerbegebiet beschrieben.

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200
    Das ändert aber nichts daran, dass daneben ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig sein kann (vgl. BVerwG vom 4.5.1988 BVerwGE 79, 309/317 f.).
  • VGH Bayern, 23.07.2003 - 26 CS 02.3089
    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200
    Das Vorhaben der Klägerin stellt einen Gewerbebetrieb dar, der grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO im hier ausgewiesenen Gewerbegebiet allgemein zulässig ist (BayVGH vom 23.7.2003 26 CS 02.3089).
  • VG Berlin, 19.05.2010 - 19 A 167.08

    Keine Baugenehmigung für "Laufhaus"

    Auch der Umstand, dass der Plangeber prostitutive Einrichtungen durch textliche Festsetzungen hätte ausschließen können, es aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht getan hat, kann lediglich dazu führen, dass derartige Betriebe über § 15 Abs. 1 BauNVO nicht ausgeschlossen werden können, hat jedoch nicht zur Folge, dass sich ein zur Genehmigung stehender Betrieb hinsichtlich seiner Größe und seines Betriebskonzepts sowie der damit verbundenen, konkret zu erwartenden Umgebungsauswirkungen nicht an dem Gebot der Rücksichtnahme messen lassen muss (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 15 ZB 07.2200 -, zitiert nach [...]).

    Ab welcher Anzahl ein neu hinzutretendes Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist allein nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 15 ZB 07.2200 -, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

    Die Auffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.11.1983, BVerwGE 68, 213) stützen und entspricht der wohl nach wie vor herrschenden Meinung (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 13.2.2008, 15 ZB 07.2200, juris; OVG Koblenz, Urt.v. 11.5.2005, BRS 69 Nr. 35; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.73; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4a BauNVO Rn. 58a; Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 7 Rn. 16; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 5. Aufl. 2007, § 4a BauNVO Rn. 20; Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1435).
  • VG Augsburg, 07.05.2015 - Au 5 K 14.637

    Verpflichtungsklage; Baugenehmigung zur Errichtung eines Großbordells (...);

    b) Das beabsichtigte Vorhaben des Klägers stellt einen Gewerbebetrieb dar, der grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im hier ausgewiesenen Industriegebiet allgemein zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2008 - 15 ZB 07.2200 - B.v. 23.7.2003 - 26 CS 02.3089 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 28.6.1995 - 4 B 137.95 - NVwZ-RR 1996, 84; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 12.08.2010 - 4 K 272/10

    Baugenehmigung für einen Wettannahmebetrieb

    Ein Trading-Down-Effekt ist dann zu befürchten, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. BayVGH, Beschluss 13. Februar 2008 - 15 ZB 07.2200 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 C 10053/05.OVG - ESOVGRP).
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 520.17

    Charlottenburg: Bauvorbescheide für Großbordell bestätigt

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, bringt ein Bordell regelmäßig keine so erheblichen Belästigungen mit sich, dass es schlechthin nicht in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) zugelassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2012, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2009, - 2 Bs 102/09 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, - 15 ZB 07.2200 -, beide zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 1 ZB 09.1971

    Berufungszulassung (abgelehnt)

    Auch wenn dieses Gesetz - über die dort getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hinausgehend - zu einer anderen sozialethischen Bewertung der Prostitution beitragen sollte, hätte dies auf die bodenrechtliche Beurteilung solcher Betriebe keine Auswirkungen (vgl. BayVGH vom 13.2.2008 Az. 15 ZB 07.2200 ; OVG RhPf vom 15.1.2004 BauR 2004, 644; OVG Berlin vom 9.4.2003 UPR 2003, 394).
  • VG Karlsruhe, 27.10.2009 - 5 K 3864/08

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebes im Obergeschoss

    Solche städtebaulichen Auswirkungen bestehen trotz des Wandels der gesellschaftlichen Anschauungen auch heute noch (vgl. VG München, Urt. v. 25.04.2005 - M 8 K 04.5392 - VG Augsburg, Urt. v. 18.07.2007 - Au 4 K 07.575 - und hierzu Bayer. VGH, Beschl. v. 13.02.2008 - 15 ZB 07.2200 - alle juris; VG Berlin, Urt. v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 - GewA 2009, 322).
  • VG Würzburg, 20.01.2016 - W 4 S 15.1466

    Unzulässige Nutzungsänderung eines Wohn- und Bürogebäudes in einen bordellartigen

    Auch wenn dieses Gesetz - über die dort getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hinausgehend - zu einer anderen sozialethischen Bewertung der Prostitution beitragen sollte, hat dies auf die bodenrechtliche Beurteilung solcher Betriebe keine Auswirkungen (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 und B.v. 13.2.2008 - 15 ZB 07.2200 - juris).
  • VG Würzburg, 10.11.2015 - W 4 K 14.1300

    Nutzungsuntersagung gegen Bordell wegen formeller Rechtswidrigkeit

    Auch wenn dieses Gesetz - über die dort getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hinausgehend - zu einer anderen sozialethischen Bewertung der Prostitution beitragen sollte, hat dies auf die bodenrechtliche Beurteilung solcher Betriebe keine Auswirkungen (vgl. BayVGH, B.v. 10.06.2010, Az. 1 ZB 09.1971 und B.v. 13.02.2008, Az. 15 ZB 07.2200 - juris).
  • LG München I, 02.03.2015 - 1 S 5273/13

    Erlaubnis der Nutzung eines Restaurants als Spielhalle

    Ein sog. "Trading-Down-Effekt" ist dann zu befürchten, wenn durch die Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem Baugebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes letztlich dadurch eingeleitet wird, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage sind, höhere Pachten zu zahlen und so die Immobilienpreise in einer Weise steigen, so dass eine Betriebsansiedlung anderer Gewerbe auf Dauer nicht lohnend ist (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 13.2.2008 Az: 15 ZB 07.2200).
  • VG Neustadt, 22.03.2012 - 4 K 12/12

    Keine Erweiterung einer Spielhalle in der Innenstadt von Germersheim

  • VGH Bayern, 14.05.2014 - 1 ZB 13.886

    Faktisches Gewerbegebiet; Bordell bzw. bordellartiger Betrieb;

  • VG Augsburg, 02.02.2012 - Au 5 K 11.607

    Nutzungsänderung Arbeitsräume für Prostituierte in Übernachtungsräume;

  • VG Würzburg, 14.12.2012 - W 5 K 12.300

    Bordellartiger Betrieb; Vergnügungsstätte; Baugrenze; GRZ; Befreiung;

  • VG Augsburg, 17.11.2010 - Au 4 K 10.1159

    Zur Rücksichtslosigkeit einer allgemein im Gewerbegebiet nach BauNVO zulässigen

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